Dienstag, 2. Februar 2010

Unternehmensbezogene Informationspflichten > Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Online Shops TEIL 3

Dieser Post baut auf dem Artikel vom Montag, 25. Januar 2010 "Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Online Shops Teil 2" auf - wir empfehlen daher, auch diesen Artikel zu lesen.

Unternehmensbezogene Informationspflichten im Detail

Die E-Commerce Gesetz spricht vom Begriff des Diensteanbieters ( § 5 ECG Artikel 5). Dieser Begriff ist etwas irreführend.

Die Diensteanbieter sind Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, d.h. die Online-Unternehmer, die Onlineshops, etc.
Diensteanbieter = elektronischer Unternehmerbegriff = Anbieter von Diensten in der Informationsgesellschaft
  • Diensteanbieter können Waren oder Dienstleistungen verkaufen
  • Diensteanbieter ≠ Anbieter von Dienstleistungen
  • Sie können Dienstleistungen UND Waren verkaufen!!!

Welche Informationen müssen auf Webseiten vorhanden sein?

Artikel 5 ECRL a)

  • Der Name des Diensteanbieters
    - man muss wissen, wer der Vertragspartner ist
    - ist im Regelfall auch gleich die Marke des Unternehmens

Artikel 5 ECRL b)

  • Die geografische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist
    = die Postanschrift

Die praktische Bedeutung dieser Informationspflicht ist enorm, da sich im Online-Bereich die Frage stellt welche Rechtsordnung anzuwenden ist (die österreichische, deutsche, amerikanische, etc.)

Welches Recht ist somit anzuwenden? Und welche Rechtsordnung ist jene, die Anwendung findet?

  • Herkunftslandprinzip oder Bestimmungslandprinzip?

Im E-Commerce Bereich löst der Gesetzgeber der Anwendbarkeit der Rechtsordnung wie folgt:

  • nach dem Herkunftslandprinzip
    - relevante Rechtsordnung ist jene, wo der Unternehmenssitz ist
    - ist für den Anbieter günstiger
    - dem Unternehmer ist es egal, wohin er verkauft, weil sein Recht anwendbar ist
    - für den Käufer ist dieses Recht nicht günstig. Dieser müsste dann im Herkunftsland
    klagen

Das Herkunftslandprinzip schützt primär das Unternehmen!

  • nach dem Bestimmungslandprinzip
    - ist genau das Gegenteil vom Herkunftslandprinzip, dass heißt, es gilt die Rechtsordnung
    des Bestimmungslandes, d.h. wo die Ware bzw. Dienstleistung geliefert wird
    - Recht, wo der Käufer besser gestellt ist
    - für den Kunden besser, denn jene Rechtslage ist relevant, wo der Käufer seinen
    Wohnsitz hat und diese kommt auch zur Geltung => Optimal für den Verbraucher!
    - Unternehmer muss im Land des Käufers klagen => Nachteil für Unternehmen

Das Bestimmungslandprinzip schützt primer den Käufer!

Es kann natürlich nur ein Prinzip angewendet werden. Das Herkunftslandprinzip ist für den Unternehmer vorteilhaft. Für den Konsumenten ist das Herkunftslandprinzip nachteilig, für den Käufer ist daher das Bestimmungslandprinzip vorteilhaft.

Da beide Prinzipien sich nicht verwirklichen lassen, hat der Gesetzgeber ein Problem. Das ist daher eine politische Entscheidung. Der europäische Gesetzgeber hat als Grundsatz das Herkunftslandprinzip gewählt. Auch in Amerika wird das Herkunftslandprinzip angewendet und wurde somit vom europäischen Gesetzgeber „kopiert“. Das Herkunftslandprinzip sollte zur wirtschaftlichen Verbesserung dienen. Im Artikel 3 der E-Commerce Richtlinie wird das Herkunftslandprinzip beschrieben.

Für bestimmte Fälle jedoch gilt das Bestimmungslandprinzip. Zwei Ausnahmen sind besonders wichtig:

  • B2C – Verträge
    - bei B2C Verträgen verkauft der Unternehmer ausschließlich nur an den Endverbraucher
    - diese Verträge sind zur Gänze vom Herkunftslandprinzip ausgenommen!
    - international gibt es derzeit kein Abkommen. D.h. wenn man in Amerika bestellt kommt
    kein Recht zur Anwendung
    - der Vorteil innerhalb der EU ist also, dass der Konsument geschützt ist
  • Für E-Mail Werbung gilt immer das Bestimmungslandprinzip

Die geographische Anschrift des Unternehmers ist also deshalb so wichtig, da sie aussagt, welches Recht zur Anwendung kommt! Also ist die praktische Bedeutung jene, dass man sofort aufgrund des Herkunftslandprinzips weiß, welch ein Recht zur Anwendung kommt.

Artikel 5 ECRL c)

  • Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post
    - gewisse Kontaktdaten angeben (E-Mail Adresse ist hier ein MUSS)
    - bei einem Online-Shop muss es die Möglichkeit geben mit dem Unternehmer Kontakt
    aufzunehmen
    - zusätzlich zur E-Mail Adresse muss es ein weiteres Kontaktmittel geben (weiteres
    Kommunikationsmittel)
    - es müssen Kontaktmittel sein, die regelmäßig und tatsächlich vom Unternehmen genutzt werden
    - An Werktagen muss die E-Mail Adresse mindestens einmal pro Tag geleert werden das
    versteht man unter schnell und effizient

Artikel 5 ECRL d)

  • Wenn der Diensteanbieter in einen Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbierter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung.
  • Die Firmenbuchnummer muss angegeben werden, man kann anhand dieser Information schauen, ob es dieses Unternehmen wirklich gibt
    - nur bei eintragungspflichtigen Unternehmen anwendbar jedoch nicht bei Einzelunternehmern

Artikel 5 ECRL e)

  • Soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Genehmigungspflichtige Unternehmer müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde angeben. Z.B. Flugunternehmen, etc. (Artikel 5, e)
  • Diese Bestimmung trifft also nicht mehr alle Unternehmen, nur bestimmte Geschäfte, die eine behördliche Genehmigung brauchen
  • Wenn ein Unternehmen genehmigungspflichtig ist, braucht diese eine Aufsichtsbehörde und diese ist dann auch online zu nennen

Artikel 5 ECRL f)

Hinsichtlich reglementierter Berufe: - gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der Diensteanbieter angehört; - die Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in der sie verliehen worden ist; - eine Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind

  • reglementierte Berufe unterliegen besonderen Informationspflichten des Buchstaben f
  • ein reglementiert Beruf bezeichnet jene Personengruppe, die ihre Berufe wiederum einer Genehmigung einer Behörde unterliegen. In Österreich sind das die sogenannten freien Berufe. Z.B. Architekt, Rechtsanwalt, Arzt, etc. Diese Berufe benötigen eine spezielle Genehmigung
  • Diese müssen drei spezielle Informationen angeben:
    - welcher Kammer gehört der freie Beruf an?
    - Kammerzugehörigkeit
    - z.B. Ärztekammer, Architektenkammer etc.
    - Warum? – Kammern sind Aufsichtsbehörden der freien Berufe und sind auch neutral
  • die Berufsbezeichnung des Angehörigen des freien Berufes muss angegeben werden
    - Berufsbezeichnung ist z.B.: Architekt, Rechtsanwalt etc.
    - die Berufsbezeichnung hat Signalwirkung.
    - wbenso ist der Mitgliedsstaat in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
    anzugeben (aufgrund der Qualifikation des z.B. Rechtanwaltes – wenn österreichisches
    Recht angewandt ist, muss man einen österreichischen Rechtsanwalt aufsuchen)
  • Es ist ein Verweis aufzunehmen auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regeln.
    - Bsp. der Arzt muss schreiben „Ich unterliege dem Arztgesetz veröffentlicht im Bundesgesetzblatt…“
    - ws muss also eine Referenz angegeben werden (Referenz = Veröffentlichung angeben oder Link zur zuständigen Kammer bzw. Rechtsordnung)
    - man hat die Möglichkeit in Österreich den LINK zur zuständigen KAMMER zu legen
    Artikel 5 ECRL g)
    - in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Mehrwertsteuer
    unterliegen, die Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 1 …. zur
    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer –
    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
    Bemessungsgrundlage
    - Mehrwertsteueridentifikationsnummer muss angegeben werden => UID-Nr.
    - Eine UID-Nr. hat jeder Unternehmer, also kann man alle Unternehmer erfassen!

§ 25 Mediengesetz

Jeder Unternehmer in Österreich, egal was er macht und wer er ist, muss dem § 25 Mediengesetz folgen:

  • § 25 Abs. 5 MedienG ist immer anzuwenden
  • zusätzlich zu den üblichen Informationen nach der E-Commerce Richtlinie muss der Medieninhaber angegeben werden
    - der Medieninhaber ist der Betreiber der Webseite
    - anzugeben ist:
    · Name der Firma
    · Unternehmensgegenstand
    · Wohnsitz des Medianinhabers ( = der, der Homepage erstellt und programmiert hat)
    · Betreiber, der Webseite erstellt hat

Montag, 25. Januar 2010

Der Transparenzgrundsatz > Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Online Shops TEIL 2

Dieser Post baut auf dem Artikel vom Samstag, 16. Januar 2010
"Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Online Shops" auf - wir empfehlen daher, auch diesen Artikel zu lesen.

Transparenzgrundsatz

Diese vorhin genannten drei Gruppen der Systematik der Informationspflichten sind durch einen gemeinsamen Grundsatz geprägt: Dieser Grundsatz nennt sich Transparenzgrundsatz. Informationspflichten ohne Transparenzgrundsatz sind nicht effizient.

Transparenzgrundsatz bedeutet zweierlei:

  • Alle Informationspflichten, sofern sie auch stimmen, auf der Unternehmenswebseite berücksichtigt werden müssen
  • zweitens besagt der Transparenzgrundsatz, dass der Unternehmer seine Webseite hierarchisieren und strukturieren muss
    - d.h., der Unternehmer darf die Informationen nicht irgendwo auf der Webseite platzieren, sondern er muss eine bestimmte Struktur einhalten, die dem Transparenz-Grundsatz entspricht
    - der Unternehmer muss die Informationen so aufbereiten, dass der Durchschnittsverbraucher die jeweiligen Informationen dort findet, wo er sie auch erwarten darf, derartige Informationen zu finden

Hintergedanke des Transparenzgrundsatzes

Der Gedanke hinter dem Transparenzgrundsatz ist der, dass der Unternehmer nicht die Möglichkeit hat, Informationen zu verstecken und sie dadurch den Kunden zu verbergen. Auf der eigentlichen Index-Seite (Startseite) muss erkennbar sein, wo man die relevanten Informationen findet. Das Transparenz-Gebot ist der Schlüsselgrundsatz für alle Informationspflichten.

Der Transparenzgrundsatz führt dazu, dass der Unternehmer seine Homepage derart zu strukturieren und hierarchisieren hat, dass dem Kunden keine Informationen vorenthalten bleiben.

Im nächsten Artikel werden unternehmensbezogene Informationspflichten im Detail behandelt.

Samstag, 16. Januar 2010

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Online Shops TEIL 1

Wer einen Online-Shop eröffnet, muss sich an zahlreiche Rahmenbedingunen halten, denn die Nichtbeachtung kann teuer sein und das Projekt zum Scheitern bringen. Ein Überblick über die Gesetze, die Sie beachten müssen, finden Sie in diesem Beitrag. Aber zuerst wollen wir mal die Frage klären, warum es so strenge rechtliche Anforderungen für Unternehmenswebseiten gibt:

Warum gibt es rechtliche Anforderung für Unternehmenswebseiten?

Es hat sich herausgestellt, dass der Kunde / Verbraucher einen zweifachen systematischen Nachteil bei Online-Shops hat. Systematischer Nachteil bedeutet, dass der Nachteil immer zutrifft und bei jeden Kunden auftritt. Man unterscheidet zwei systematische Nachteile:


Kunde kennt grundsätzlich das Unternehmen nicht


  • Kunde weiß nur dass, was er am Bildschirm sieht
    Kunde kann nur darauf vertrauen, dass es das Unternehmen gibt, aber er kann es
    nicht kontrollieren

    Es gibt für den Kunden keine 100 %-ige Garantie

    Gefahr: Kunde bestellt – das Geld wird abgebucht und die Ware wird aber nicht
    geliefert (weil es z.B. das Unternehmen gar nicht gibt)
    Irreführung des Kunden
    Bei Präsenzgeschäften gibt es diesen Nachteil nicht, weil der Kunde direkt vor Ort
    einkauft und das Unternehmen, die Waren, das Personal etc. sieht

Der Kunde kennt grundsätzlich das Produkt nicht

  • D.h., er kennt nur das was er am Bildschirm sieht
    Im regulären Handel kann sich der Kunde mit dem Produkt auseinandersetzen

    z.B. Kauf eines Pullovers:
    Im Präsenzgeschäft kann man Pullover ansehen, probieren, auf Qualität testen,
    uvm.. Man kann sich somit mit den Produkt auseinandersetzen, was wiederrum im
    Onlinebereich nur beschränkt möglich ist.

    Somit hat der Kunde eine mangelnde Informationsqualität des Produktes

Um diesen Gefahren vorzubeugen, gibt es eine Reihe von Gesetzen, die sich wie folgt gliedern lassen:

SYSTEMATIK DER INFORMATIONSPFLICHTEN

Hier handelt es sich um die Systematik der Informationspflichten von Unternehmenswebseiten. Diese werden in drei Hauptkategorien gegliedert.

  1. Unternehmensbezogene Informationspflichten

    Unternehmensbezogene Informationspflichten bekämpfen den ersten systematischen Nachteil der besagt, dass der Kunde das Unternehmen grundsätzlich nicht kennt bzw. nicht bekannt ist.

    - Diese findet man im Artikel 5 ECRL (E-Commerce Richtlinie)
    - In Österreich durch § 5 ECG umgesetzt (E-Commerce Gesetz)
    - Und auch in Österreich § 25 MedienG (Medien Gesetz) = österreichische Besonderheit
    § 25 Abs. 5 MedienG muss immer an- und umgesetzt werden
  2. Vertragsinhaltsbezogene Informationspflichten

    - Auch als produktbezogene Informationspflichten bezeichnet

    Vertragsinhalts- oder auch produktbezogene Informationspflichten bekämpfen den zweiten systematischen Nachteil der besagt, dass der Kunde grundsätzlich nicht mit dem Produkt vertraut ist

    - Diese findet man im Artikel 4 und 5 FARL (europäische Fernabsatzrichtlinie)
    - In Österreich durch §§ 5c + 5d KSchG umgesetzt (Konsumentenschutzgesetz)
  3. Vertragsabschlussbezogene Informationspflichten

    Was muss der Verbraucher technisch machen um einen Vertragsabschluss herbeizuführen?
    Oder: Wie kommt ein Vertrag elektronisch zu Stande?

    - Diese findet man im Artikel 10 ECRL (E-Commerce Richtlinie)
    - In Österreich durch § 9 ECG (E-Commerce Gesetz) umgesetzt

Egal ob Sie nur 1 Produkt online verkaufen wollen oder einen großen Online-Shop betreiben, Sie müssen sich immer an diese Richtlinien halten.

Wie Sie einen Onlineshop planen bzw. die Gesetze richtig interpretieren und anwenden, erfahren Sie in den kommenden Beiträgen.

Sie können uns auch gerne unter www.imss.at besuchen und bei spezifischen Fragen unser Kontaktformular benutzen.

Donnerstag, 14. Januar 2010

E-Mail Versand / Newsletter -> Rechtliches

Regeln Mailversand generell

E-Mail und SMS an Empfänger ohne deren vorherige Zustimmung ist grundsätzlich verboten, wenn sie
  • zum Zweck der Direktwerbung erfolgt ODER
  • an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist
  • wichtig ist das Wort ODER!
  • somit Massen-Email zu Werbezwecken verboten
  • aber auch „Informationen“ an größere Gruppen (mehr als 50) nicht erlaubt

Im Klartext: Newsletter mit Werbung ohne Zustimmung auch schon an einen Empfänger verboten und strafbar! Newsletter ohne Werbung u. ohne Zustimmung bis 50 Empfänger erlaubt (Ausnahme Robinson-Liste -> siehe unten).

Achtung: Nicht nur E-Commerce Gesetz beachten sondern hier greift auch das Telekommunikationsgesetz § 107.

Wer genau nachlesen will, hier noch der Link zum Gesetzestext:

http://www.dsk.gv.at/site/6231/default.aspx#107tkg2003

Ausnahmen – wann ist keine Zustimmung erforderlich?

  • wenn es sich um einen bestehenden Kunden handelt, der im Zusammenhang mit dem Verkauf der Dienstleistung seine Daten bekannt gegeben hat UND
  • die Direktwerbung sich auf eigene, ähnliche Produkte und Dienstleistungen bezieht UND
  • der Kunde zukünftige Zusendungen problemlos ablehnen kann

Was kostet der Verstoß?

  • Bis zu 37.000 EUR

Aufpassen auf § 7 Telekommunikationsgesetz – „Robinson Liste“

In die Robinson Liste kann man sich freiwillig eintragen lassen, wenn man die Zusendung elektronischer Post gem. Abs.2 TKG ablehnt. Das bedeutet, dass wenn man Newsletter ohne Werbung und ohne vorherige Zustimmung der Empfänger an weniger als 50 Personen versendet (was generell erlaubt ist) und wenn unter den Empfängern 1 Person dabei ist, die auf der Robinson Liste steht, dann macht man sich genauso strafbar! Der Unternehmer der Newsletter verschickt ist verpflichtet zu prüfen, ob ein Empfänger auf der Robinson Liste steht oder nicht!

Informationen zur Robinson Liste abrufbar unter

http://www.rtr.at/de/tk/E_Commerce_Gesetz

Resümee

Resümee

Wir empfehlen Newsletter und Werbung nur an Kunden zu versenden, die dem auch zugestimmt haben. Eine Zustimmungserklärung kann in die Bestellung oder in die AGBs eingebaut werden.