Unternehmensbezogene Informationspflichten im Detail
Die Diensteanbieter sind Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, d.h. die Online-Unternehmer, die Onlineshops, etc.
- Diensteanbieter können Waren oder Dienstleistungen verkaufen
- Diensteanbieter ≠ Anbieter von Dienstleistungen
- Sie können Dienstleistungen UND Waren verkaufen!!!
Welche Informationen müssen auf Webseiten vorhanden sein?
Artikel 5 ECRL a)
- Der Name des Diensteanbieters
- man muss wissen, wer der Vertragspartner ist
- ist im Regelfall auch gleich die Marke des Unternehmens
- Die geografische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist
= die Postanschrift
Die praktische Bedeutung dieser Informationspflicht ist enorm, da sich im Online-Bereich die Frage stellt welche Rechtsordnung anzuwenden ist (die österreichische, deutsche, amerikanische, etc.)
Welches Recht ist somit anzuwenden? Und welche Rechtsordnung ist jene, die Anwendung findet?
- Herkunftslandprinzip oder Bestimmungslandprinzip?
Im E-Commerce Bereich löst der Gesetzgeber der Anwendbarkeit der Rechtsordnung wie folgt:
- nach dem Herkunftslandprinzip
- relevante Rechtsordnung ist jene, wo der Unternehmenssitz ist
- ist für den Anbieter günstiger
- dem Unternehmer ist es egal, wohin er verkauft, weil sein Recht anwendbar ist
- für den Käufer ist dieses Recht nicht günstig. Dieser müsste dann im Herkunftsland
klagen
Das Herkunftslandprinzip schützt primär das Unternehmen!
- nach dem Bestimmungslandprinzip
- ist genau das Gegenteil vom Herkunftslandprinzip, dass heißt, es gilt die Rechtsordnung
des Bestimmungslandes, d.h. wo die Ware bzw. Dienstleistung geliefert wird
- Recht, wo der Käufer besser gestellt ist
- für den Kunden besser, denn jene Rechtslage ist relevant, wo der Käufer seinen
Wohnsitz hat und diese kommt auch zur Geltung => Optimal für den Verbraucher!
- Unternehmer muss im Land des Käufers klagen => Nachteil für Unternehmen
Das Bestimmungslandprinzip schützt primer den Käufer!
Es kann natürlich nur ein Prinzip angewendet werden. Das Herkunftslandprinzip ist für den Unternehmer vorteilhaft. Für den Konsumenten ist das Herkunftslandprinzip nachteilig, für den Käufer ist daher das Bestimmungslandprinzip vorteilhaft.
Da beide Prinzipien sich nicht verwirklichen lassen, hat der Gesetzgeber ein Problem. Das ist daher eine politische Entscheidung. Der europäische Gesetzgeber hat als Grundsatz das Herkunftslandprinzip gewählt. Auch in Amerika wird das Herkunftslandprinzip angewendet und wurde somit vom europäischen Gesetzgeber „kopiert“. Das Herkunftslandprinzip sollte zur wirtschaftlichen Verbesserung dienen. Im Artikel 3 der E-Commerce Richtlinie wird das Herkunftslandprinzip beschrieben.
Für bestimmte Fälle jedoch gilt das Bestimmungslandprinzip. Zwei Ausnahmen sind besonders wichtig:
- B2C – Verträge
- bei B2C Verträgen verkauft der Unternehmer ausschließlich nur an den Endverbraucher
- diese Verträge sind zur Gänze vom Herkunftslandprinzip ausgenommen!
- international gibt es derzeit kein Abkommen. D.h. wenn man in Amerika bestellt kommt
kein Recht zur Anwendung
- der Vorteil innerhalb der EU ist also, dass der Konsument geschützt ist
- Für E-Mail Werbung gilt immer das Bestimmungslandprinzip
Die geographische Anschrift des Unternehmers ist also deshalb so wichtig, da sie aussagt, welches Recht zur Anwendung kommt! Also ist die praktische Bedeutung jene, dass man sofort aufgrund des Herkunftslandprinzips weiß, welch ein Recht zur Anwendung kommt.
- Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post
- gewisse Kontaktdaten angeben (E-Mail Adresse ist hier ein MUSS)
- bei einem Online-Shop muss es die Möglichkeit geben mit dem Unternehmer Kontakt
aufzunehmen
- zusätzlich zur E-Mail Adresse muss es ein weiteres Kontaktmittel geben (weiteres
Kommunikationsmittel)
- es müssen Kontaktmittel sein, die regelmäßig und tatsächlich vom Unternehmen genutzt werden
- An Werktagen muss die E-Mail Adresse mindestens einmal pro Tag geleert werden das
versteht man unter schnell und effizient
- Wenn der Diensteanbieter in einen Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbierter eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung.
- Die Firmenbuchnummer muss angegeben werden, man kann anhand dieser Information schauen, ob es dieses Unternehmen wirklich gibt
- nur bei eintragungspflichtigen Unternehmen anwendbar jedoch nicht bei Einzelunternehmern
- Soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
- Genehmigungspflichtige Unternehmer müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde angeben. Z.B. Flugunternehmen, etc. (Artikel 5, e)
- Diese Bestimmung trifft also nicht mehr alle Unternehmen, nur bestimmte Geschäfte, die eine behördliche Genehmigung brauchen
- Wenn ein Unternehmen genehmigungspflichtig ist, braucht diese eine Aufsichtsbehörde und diese ist dann auch online zu nennen
Hinsichtlich reglementierter Berufe: - gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung, dem oder der der Diensteanbieter angehört; - die Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in der sie verliehen worden ist; - eine Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind
- reglementierte Berufe unterliegen besonderen Informationspflichten des Buchstaben f
- ein reglementiert Beruf bezeichnet jene Personengruppe, die ihre Berufe wiederum einer Genehmigung einer Behörde unterliegen. In Österreich sind das die sogenannten freien Berufe. Z.B. Architekt, Rechtsanwalt, Arzt, etc. Diese Berufe benötigen eine spezielle Genehmigung
- Diese müssen drei spezielle Informationen angeben:
- welcher Kammer gehört der freie Beruf an?
- Kammerzugehörigkeit
- z.B. Ärztekammer, Architektenkammer etc.
- Warum? – Kammern sind Aufsichtsbehörden der freien Berufe und sind auch neutral - die Berufsbezeichnung des Angehörigen des freien Berufes muss angegeben werden
- Berufsbezeichnung ist z.B.: Architekt, Rechtsanwalt etc.
- die Berufsbezeichnung hat Signalwirkung.
- wbenso ist der Mitgliedsstaat in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
anzugeben (aufgrund der Qualifikation des z.B. Rechtanwaltes – wenn österreichisches
Recht angewandt ist, muss man einen österreichischen Rechtsanwalt aufsuchen) - Es ist ein Verweis aufzunehmen auf die einschlägigen berufsrechtlichen Regeln.
- Bsp. der Arzt muss schreiben „Ich unterliege dem Arztgesetz veröffentlicht im Bundesgesetzblatt…“
- ws muss also eine Referenz angegeben werden (Referenz = Veröffentlichung angeben oder Link zur zuständigen Kammer bzw. Rechtsordnung)
- man hat die Möglichkeit in Österreich den LINK zur zuständigen KAMMER zu legen
Artikel 5 ECRL g)
- in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der Mehrwertsteuer
unterliegen, die Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz 1 …. zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer –
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage
- Mehrwertsteueridentifikationsnummer muss angegeben werden => UID-Nr.
- Eine UID-Nr. hat jeder Unternehmer, also kann man alle Unternehmer erfassen!
§ 25 Mediengesetz
Jeder Unternehmer in Österreich, egal was er macht und wer er ist, muss dem § 25 Mediengesetz folgen:
- § 25 Abs. 5 MedienG ist immer anzuwenden
- zusätzlich zu den üblichen Informationen nach der E-Commerce Richtlinie muss der Medieninhaber angegeben werden
- der Medieninhaber ist der Betreiber der Webseite
- anzugeben ist:
· Name der Firma
· Unternehmensgegenstand
· Wohnsitz des Medianinhabers ( = der, der Homepage erstellt und programmiert hat)
· Betreiber, der Webseite erstellt hat
