Montag, 25. Januar 2010

Der Transparenzgrundsatz > Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Online Shops TEIL 2

Dieser Post baut auf dem Artikel vom Samstag, 16. Januar 2010
"Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Online Shops" auf - wir empfehlen daher, auch diesen Artikel zu lesen.

Transparenzgrundsatz

Diese vorhin genannten drei Gruppen der Systematik der Informationspflichten sind durch einen gemeinsamen Grundsatz geprägt: Dieser Grundsatz nennt sich Transparenzgrundsatz. Informationspflichten ohne Transparenzgrundsatz sind nicht effizient.

Transparenzgrundsatz bedeutet zweierlei:

  • Alle Informationspflichten, sofern sie auch stimmen, auf der Unternehmenswebseite berücksichtigt werden müssen
  • zweitens besagt der Transparenzgrundsatz, dass der Unternehmer seine Webseite hierarchisieren und strukturieren muss
    - d.h., der Unternehmer darf die Informationen nicht irgendwo auf der Webseite platzieren, sondern er muss eine bestimmte Struktur einhalten, die dem Transparenz-Grundsatz entspricht
    - der Unternehmer muss die Informationen so aufbereiten, dass der Durchschnittsverbraucher die jeweiligen Informationen dort findet, wo er sie auch erwarten darf, derartige Informationen zu finden

Hintergedanke des Transparenzgrundsatzes

Der Gedanke hinter dem Transparenzgrundsatz ist der, dass der Unternehmer nicht die Möglichkeit hat, Informationen zu verstecken und sie dadurch den Kunden zu verbergen. Auf der eigentlichen Index-Seite (Startseite) muss erkennbar sein, wo man die relevanten Informationen findet. Das Transparenz-Gebot ist der Schlüsselgrundsatz für alle Informationspflichten.

Der Transparenzgrundsatz führt dazu, dass der Unternehmer seine Homepage derart zu strukturieren und hierarchisieren hat, dass dem Kunden keine Informationen vorenthalten bleiben.

Im nächsten Artikel werden unternehmensbezogene Informationspflichten im Detail behandelt.

Samstag, 16. Januar 2010

Rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Online Shops TEIL 1

Wer einen Online-Shop eröffnet, muss sich an zahlreiche Rahmenbedingunen halten, denn die Nichtbeachtung kann teuer sein und das Projekt zum Scheitern bringen. Ein Überblick über die Gesetze, die Sie beachten müssen, finden Sie in diesem Beitrag. Aber zuerst wollen wir mal die Frage klären, warum es so strenge rechtliche Anforderungen für Unternehmenswebseiten gibt:

Warum gibt es rechtliche Anforderung für Unternehmenswebseiten?

Es hat sich herausgestellt, dass der Kunde / Verbraucher einen zweifachen systematischen Nachteil bei Online-Shops hat. Systematischer Nachteil bedeutet, dass der Nachteil immer zutrifft und bei jeden Kunden auftritt. Man unterscheidet zwei systematische Nachteile:


Kunde kennt grundsätzlich das Unternehmen nicht


  • Kunde weiß nur dass, was er am Bildschirm sieht
    Kunde kann nur darauf vertrauen, dass es das Unternehmen gibt, aber er kann es
    nicht kontrollieren

    Es gibt für den Kunden keine 100 %-ige Garantie

    Gefahr: Kunde bestellt – das Geld wird abgebucht und die Ware wird aber nicht
    geliefert (weil es z.B. das Unternehmen gar nicht gibt)
    Irreführung des Kunden
    Bei Präsenzgeschäften gibt es diesen Nachteil nicht, weil der Kunde direkt vor Ort
    einkauft und das Unternehmen, die Waren, das Personal etc. sieht

Der Kunde kennt grundsätzlich das Produkt nicht

  • D.h., er kennt nur das was er am Bildschirm sieht
    Im regulären Handel kann sich der Kunde mit dem Produkt auseinandersetzen

    z.B. Kauf eines Pullovers:
    Im Präsenzgeschäft kann man Pullover ansehen, probieren, auf Qualität testen,
    uvm.. Man kann sich somit mit den Produkt auseinandersetzen, was wiederrum im
    Onlinebereich nur beschränkt möglich ist.

    Somit hat der Kunde eine mangelnde Informationsqualität des Produktes

Um diesen Gefahren vorzubeugen, gibt es eine Reihe von Gesetzen, die sich wie folgt gliedern lassen:

SYSTEMATIK DER INFORMATIONSPFLICHTEN

Hier handelt es sich um die Systematik der Informationspflichten von Unternehmenswebseiten. Diese werden in drei Hauptkategorien gegliedert.

  1. Unternehmensbezogene Informationspflichten

    Unternehmensbezogene Informationspflichten bekämpfen den ersten systematischen Nachteil der besagt, dass der Kunde das Unternehmen grundsätzlich nicht kennt bzw. nicht bekannt ist.

    - Diese findet man im Artikel 5 ECRL (E-Commerce Richtlinie)
    - In Österreich durch § 5 ECG umgesetzt (E-Commerce Gesetz)
    - Und auch in Österreich § 25 MedienG (Medien Gesetz) = österreichische Besonderheit
    § 25 Abs. 5 MedienG muss immer an- und umgesetzt werden
  2. Vertragsinhaltsbezogene Informationspflichten

    - Auch als produktbezogene Informationspflichten bezeichnet

    Vertragsinhalts- oder auch produktbezogene Informationspflichten bekämpfen den zweiten systematischen Nachteil der besagt, dass der Kunde grundsätzlich nicht mit dem Produkt vertraut ist

    - Diese findet man im Artikel 4 und 5 FARL (europäische Fernabsatzrichtlinie)
    - In Österreich durch §§ 5c + 5d KSchG umgesetzt (Konsumentenschutzgesetz)
  3. Vertragsabschlussbezogene Informationspflichten

    Was muss der Verbraucher technisch machen um einen Vertragsabschluss herbeizuführen?
    Oder: Wie kommt ein Vertrag elektronisch zu Stande?

    - Diese findet man im Artikel 10 ECRL (E-Commerce Richtlinie)
    - In Österreich durch § 9 ECG (E-Commerce Gesetz) umgesetzt

Egal ob Sie nur 1 Produkt online verkaufen wollen oder einen großen Online-Shop betreiben, Sie müssen sich immer an diese Richtlinien halten.

Wie Sie einen Onlineshop planen bzw. die Gesetze richtig interpretieren und anwenden, erfahren Sie in den kommenden Beiträgen.

Sie können uns auch gerne unter www.imss.at besuchen und bei spezifischen Fragen unser Kontaktformular benutzen.

Donnerstag, 14. Januar 2010

E-Mail Versand / Newsletter -> Rechtliches

Regeln Mailversand generell

E-Mail und SMS an Empfänger ohne deren vorherige Zustimmung ist grundsätzlich verboten, wenn sie
  • zum Zweck der Direktwerbung erfolgt ODER
  • an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist
  • wichtig ist das Wort ODER!
  • somit Massen-Email zu Werbezwecken verboten
  • aber auch „Informationen“ an größere Gruppen (mehr als 50) nicht erlaubt

Im Klartext: Newsletter mit Werbung ohne Zustimmung auch schon an einen Empfänger verboten und strafbar! Newsletter ohne Werbung u. ohne Zustimmung bis 50 Empfänger erlaubt (Ausnahme Robinson-Liste -> siehe unten).

Achtung: Nicht nur E-Commerce Gesetz beachten sondern hier greift auch das Telekommunikationsgesetz § 107.

Wer genau nachlesen will, hier noch der Link zum Gesetzestext:

http://www.dsk.gv.at/site/6231/default.aspx#107tkg2003

Ausnahmen – wann ist keine Zustimmung erforderlich?

  • wenn es sich um einen bestehenden Kunden handelt, der im Zusammenhang mit dem Verkauf der Dienstleistung seine Daten bekannt gegeben hat UND
  • die Direktwerbung sich auf eigene, ähnliche Produkte und Dienstleistungen bezieht UND
  • der Kunde zukünftige Zusendungen problemlos ablehnen kann

Was kostet der Verstoß?

  • Bis zu 37.000 EUR

Aufpassen auf § 7 Telekommunikationsgesetz – „Robinson Liste“

In die Robinson Liste kann man sich freiwillig eintragen lassen, wenn man die Zusendung elektronischer Post gem. Abs.2 TKG ablehnt. Das bedeutet, dass wenn man Newsletter ohne Werbung und ohne vorherige Zustimmung der Empfänger an weniger als 50 Personen versendet (was generell erlaubt ist) und wenn unter den Empfängern 1 Person dabei ist, die auf der Robinson Liste steht, dann macht man sich genauso strafbar! Der Unternehmer der Newsletter verschickt ist verpflichtet zu prüfen, ob ein Empfänger auf der Robinson Liste steht oder nicht!

Informationen zur Robinson Liste abrufbar unter

http://www.rtr.at/de/tk/E_Commerce_Gesetz

Resümee

Resümee

Wir empfehlen Newsletter und Werbung nur an Kunden zu versenden, die dem auch zugestimmt haben. Eine Zustimmungserklärung kann in die Bestellung oder in die AGBs eingebaut werden.