Warum gibt es rechtliche Anforderung für Unternehmenswebseiten?
Es hat sich herausgestellt, dass der Kunde / Verbraucher einen zweifachen systematischen Nachteil bei Online-Shops hat. Systematischer Nachteil bedeutet, dass der Nachteil immer zutrifft und bei jeden Kunden auftritt. Man unterscheidet zwei systematische Nachteile:
Kunde kennt grundsätzlich das Unternehmen nicht
- Kunde weiß nur dass, was er am Bildschirm sieht
Kunde kann nur darauf vertrauen, dass es das Unternehmen gibt, aber er kann es
nicht kontrollieren
Es gibt für den Kunden keine 100 %-ige Garantie
Gefahr: Kunde bestellt – das Geld wird abgebucht und die Ware wird aber nicht
geliefert (weil es z.B. das Unternehmen gar nicht gibt)
Irreführung des Kunden
Bei Präsenzgeschäften gibt es diesen Nachteil nicht, weil der Kunde direkt vor Ort
einkauft und das Unternehmen, die Waren, das Personal etc. sieht
Der Kunde kennt grundsätzlich das Produkt nicht
- D.h., er kennt nur das was er am Bildschirm sieht
Im regulären Handel kann sich der Kunde mit dem Produkt auseinandersetzen
z.B. Kauf eines Pullovers:
Im Präsenzgeschäft kann man Pullover ansehen, probieren, auf Qualität testen,
uvm.. Man kann sich somit mit den Produkt auseinandersetzen, was wiederrum im
Onlinebereich nur beschränkt möglich ist.
Somit hat der Kunde eine mangelnde Informationsqualität des Produktes
Um diesen Gefahren vorzubeugen, gibt es eine Reihe von Gesetzen, die sich wie folgt gliedern lassen:
SYSTEMATIK DER INFORMATIONSPFLICHTEN
Hier handelt es sich um die Systematik der Informationspflichten von Unternehmenswebseiten. Diese werden in drei Hauptkategorien gegliedert.
- Unternehmensbezogene Informationspflichten
Unternehmensbezogene Informationspflichten bekämpfen den ersten systematischen Nachteil der besagt, dass der Kunde das Unternehmen grundsätzlich nicht kennt bzw. nicht bekannt ist.
- Diese findet man im Artikel 5 ECRL (E-Commerce Richtlinie)
- In Österreich durch § 5 ECG umgesetzt (E-Commerce Gesetz)
- Und auch in Österreich § 25 MedienG (Medien Gesetz) = österreichische Besonderheit
§ 25 Abs. 5 MedienG muss immer an- und umgesetzt werden - Vertragsinhaltsbezogene Informationspflichten
- Auch als produktbezogene Informationspflichten bezeichnet
Vertragsinhalts- oder auch produktbezogene Informationspflichten bekämpfen den zweiten systematischen Nachteil der besagt, dass der Kunde grundsätzlich nicht mit dem Produkt vertraut ist
- Diese findet man im Artikel 4 und 5 FARL (europäische Fernabsatzrichtlinie)
- In Österreich durch §§ 5c + 5d KSchG umgesetzt (Konsumentenschutzgesetz) - Vertragsabschlussbezogene Informationspflichten
Was muss der Verbraucher technisch machen um einen Vertragsabschluss herbeizuführen?
Oder: Wie kommt ein Vertrag elektronisch zu Stande?
- Diese findet man im Artikel 10 ECRL (E-Commerce Richtlinie)
- In Österreich durch § 9 ECG (E-Commerce Gesetz) umgesetzt
Egal ob Sie nur 1 Produkt online verkaufen wollen oder einen großen Online-Shop betreiben, Sie müssen sich immer an diese Richtlinien halten.
Wie Sie einen Onlineshop planen bzw. die Gesetze richtig interpretieren und anwenden, erfahren Sie in den kommenden Beiträgen.
Sie können uns auch gerne unter www.imss.at besuchen und bei spezifischen Fragen unser Kontaktformular benutzen.

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