Donnerstag, 14. Januar 2010

E-Mail Versand / Newsletter -> Rechtliches

Regeln Mailversand generell

E-Mail und SMS an Empfänger ohne deren vorherige Zustimmung ist grundsätzlich verboten, wenn sie
  • zum Zweck der Direktwerbung erfolgt ODER
  • an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist
  • wichtig ist das Wort ODER!
  • somit Massen-Email zu Werbezwecken verboten
  • aber auch „Informationen“ an größere Gruppen (mehr als 50) nicht erlaubt

Im Klartext: Newsletter mit Werbung ohne Zustimmung auch schon an einen Empfänger verboten und strafbar! Newsletter ohne Werbung u. ohne Zustimmung bis 50 Empfänger erlaubt (Ausnahme Robinson-Liste -> siehe unten).

Achtung: Nicht nur E-Commerce Gesetz beachten sondern hier greift auch das Telekommunikationsgesetz § 107.

Wer genau nachlesen will, hier noch der Link zum Gesetzestext:

http://www.dsk.gv.at/site/6231/default.aspx#107tkg2003

Ausnahmen – wann ist keine Zustimmung erforderlich?

  • wenn es sich um einen bestehenden Kunden handelt, der im Zusammenhang mit dem Verkauf der Dienstleistung seine Daten bekannt gegeben hat UND
  • die Direktwerbung sich auf eigene, ähnliche Produkte und Dienstleistungen bezieht UND
  • der Kunde zukünftige Zusendungen problemlos ablehnen kann

Was kostet der Verstoß?

  • Bis zu 37.000 EUR

Aufpassen auf § 7 Telekommunikationsgesetz – „Robinson Liste“

In die Robinson Liste kann man sich freiwillig eintragen lassen, wenn man die Zusendung elektronischer Post gem. Abs.2 TKG ablehnt. Das bedeutet, dass wenn man Newsletter ohne Werbung und ohne vorherige Zustimmung der Empfänger an weniger als 50 Personen versendet (was generell erlaubt ist) und wenn unter den Empfängern 1 Person dabei ist, die auf der Robinson Liste steht, dann macht man sich genauso strafbar! Der Unternehmer der Newsletter verschickt ist verpflichtet zu prüfen, ob ein Empfänger auf der Robinson Liste steht oder nicht!

Informationen zur Robinson Liste abrufbar unter

http://www.rtr.at/de/tk/E_Commerce_Gesetz

Resümee

Resümee

Wir empfehlen Newsletter und Werbung nur an Kunden zu versenden, die dem auch zugestimmt haben. Eine Zustimmungserklärung kann in die Bestellung oder in die AGBs eingebaut werden.

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